Zuchtordnung der Zuchtgemeinschaft für Eurasier e.V.

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emblemZG


in der Fassung vom 7. Dezember 2020


Zuchtziel ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der Rasse unter Berücksichtigung
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Zum Erreichen dieses Ziels ist diese Zuchtordnung sowie die Zuchtordnung
des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) und
der FCI (Federation Cynologique Internationale) für alle Züchter und Zuchtverantwortliche
verbindliche Vorschrift.

Nur gekörte Rüden und Hündinnen können zur Zucht zugelassen werden. Vorausgesetzt wird
Rassereinheit und nachweisbare Abstammung.

1. Ankörung


1.1. Die zu körenden Eurasier sind im Rahmen einer Zuchttauglichkeitsprüfung (diese
beinhaltet eine schriftliche Datenaufnahme sowie eine Verhaltensbeurteilung) einem/einer
ZuchtzulassungsrichterIn vorzustellen unter Vorlage folgender Unterlagen:
1.1.0. Ergebnisse und Befunde der aktuell in der ZG erforderlichen
Gesundheitsuntersuchungen (hier klicken: siehe Anlage 1)
1.1.1. Die VDH-Ahnentafel
1.1.2. mindestens drei gute formatfüllende Farbfotos:
1 x Gesamtansicht von der Seite , 1x Kopf im Profil, 1 x Kopf von vorn.
1.2. Nach Feststellung der Zuchttauglichkeit stellt der/die HauptzuchtleiterIn einen Körschein
aus.
1.3. Der Körschein der Hündin wird auf Zeit, der des Rüden auf Widerruf ausgestellt. Nach
den beiden erstenWürfen ist für eine Wiederzuchtzulassung eine Nachzuchtkontrolle
(min. 60% der Nachkommen) erforderlich.
1.4. Der Körschein kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich nach der Körung noch
zuchtausschließende Fehler herausstellen oder andere schwerwiegende Gründe
vorliegen. Über später festgestellte oder auftretende zuchtausschließende Fehler oder
Krankheiten ist die Zuchtleitung unverzüglich zu informieren.

2. Zucht


2.1. Die örtlichen Gegebenheiten des Züchters müssen für eine artgerechte Aufzucht der
Welpen geeignet sein. Menschliche Nähe und Zuwendung ist eine wesentliche
Voraussetzung für die Prägung derWelpen und ist daher unverzichtbar. Vor dem ersten
Wurf, nach einem Umzug und nach einer Pause von mehr als 5 Jahren erfolgt eine
Zuchtstättenbesichtigung durch Beauftragte der ZG.
2.2. Das Zuchtverwendungsalter der Hündin beginnt für den ersten Wurf mit 24 Monaten bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr, und endet für den letzten Wurf spätestens mit Ablauf des
8. Lebensjahres. Das Zuchtverwendungsalter der Rüden beginnt mit 14 Monaten und ist
unbegrenzt.
2.3. Die Deckrüden-Auswahl trifft der/die HauptzuchtleiterIn in Zusammenarbeit mit den
Zuchtleitungsmitgliedern im Rahmen der ZG-Richtlinien.
2.4. Dem/der ZüchterIn werden für die jeweilige Läufigkeit der Hündin nach Möglichkeit
mehrere Deckrüden vorgeschlagen.
Der/die ZüchterIn erhält eine schriftliche Deckerlaubnis. Diese gilt nur für die aktuelle
Läufigkeit und nur für einen der vorgeschlagenen Rüden.
Die Hündin darf in einer Läufigkeit nur von einem Rüden gedeckt werden.
2.5. Der/die ZüchterIn setzt sich rechtzeitig mit dem/der BesitzerIn des Rüden und ggf. des
Ausweichrüden in Verbindung und trifft die erforderliche Terminvereinbarung.
• Zur Vermeidung von Infektionen haben sich die Besitzer vom Gesundheitszustand
der zu verpaarenden Tiere zu überzeugen.
• Der/die RüdenbesitzerIn lässt sich die Deckerlaubnis vorlegen, die er/sie nach
Vollzug des Deckaktes unterzeichnet.
• Die gekörte Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nur einmal werfen.
• Zwischen zwei Würfen muss eine Hitze ausgelassen werden. Die Zuchtleitung kann
Ausnahmen gestatten, wenn nicht mehr als vier Welpen fielen.
• Bei mehr als 6 Welpen müssen 2 Hitzen ausgelassen werden. In beiden Fällen kann
die Zuchtleitung Ausnahmen gestatten, wenn die Läufigkeitsintervalle erheblich
vom Sechs-Monats-Zyklus abweichen.
2.6. Die gekörte Hündin soll frühzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor der zu erwartenden
Hitze vom Züchter bei der Zuchtleitung angemeldet werden. Jeder Deckakt - auch
negative Deckversuche - müssen sofort dem/der HauptzuchtleiterIn gemeldet werden.
Das Zuchtleitungsteam bestimmt den/die betreuende/n ZuchtwartIn.
2.7. Jeder Wurf muss sofort dem/der betreuenden ZuchtwartIn oder der Hauptzuchtleitung
gemeldet werden mit Angabe der Welpenzahl, Geburtsdatum, Geschlechtsverteilung,
Totgeburten, evtl. Missbildungen, Fellfarbe und Geburtsverlauf. Zuchtbuchführung und
Welpenvermittlung werden sofort informiert, entweder vom ZW oder HZL.
2.8. Die Wurfstärke ist nicht beschränkt. Würfe ab 7 Welpen müssen innerhalb 3 Tagen dem
Tierarzt vorgestellt werden, um den Gesundheitszustand von Mutterhündin und Welpen und
die Lebensfähigkeit der Welpen zu prüfen.
2.9. Die Wurferstbesichtigung durch den/die denWurf betreuende/n ZuchtwartIn
erfolgt innerhalb der ersten 10 Tage, die Wurfabnahme wenn die Welpen ca. 8 Wochen alt sind – nach dem
Tierarztbesuch für Untersuchung, Impfen und Chippen. Beauftragte
Zuchtausschussmitglieder sind jederzeit berechtigt, Nachschau zu halten zur Prüfung, ob
Unterbringung und Haltung des Wurfes den Anforderungen im Sinne der Rassehundezucht
entsprechen.
2.10. Welpen mit zuchtausschließenden Fehlern erhalten in der Ahnentafel den Vermerk
„Nicht zur Zucht zugelassen“. Der/die ZüchterIn ist verpflichtet, die bei der Wurfabnahme
festgestellten Mängel dem/der KäuferIn mitzuteilen.
2.11. Zuchtausschluss erfolgt grundsätzlich beim Vorliegen von schwerer HD, ED oder PL und
bei Ausprägung oberhalb der vom Zuchtausschluss festgelegten Grenzwerte.
Ferner bei schweren angeborenen Gebissfehlern (z.B. Molar- oder Fangzahnverlust,
Vorbiss, Unterkieferverkürzung u.ä.), Entropium, Knickrute und verkürzte Rute,
Schecken- und Weißfärbung, Wesensschwäche, zwei Kaiserschnitten und
Wehenschwäche, wenn diese bei zwei Würfen einer Hündin auftraten, bei
außergewöhnlichen Geburtsschwierigkeiten, bei Kryptorchismus, Epilepsie, Erkrankung
der Bauchspeicheldrüse oder der Schilddrüse. Zusätzlich kann bei unbefriedigendem
Zwingerzustand und bei Verstoß gegen die Zuchtordnung ein Zuchtausschluss erwirkt
werden. Ausnahmen kann nur die Zuchtleitung gestatten. Ein Zuchtausschluss kann auch
erfolgen beim Vorliegen mehrerer, einzeln nicht zuchtausschließender Fehler. Darüber
entscheidet die Zuchtleitung.
Der/die ZüchterIn kümmert sich um die korrekte, vollständige und schnelle Abwicklung
der Formalitäten. Die vereinbarten Deckgebühren sind unmittelbar nach dem Verkauf der
Welpen zur Zahlung fällig, ebenso die von der ZG Kasse gestellte Gebührenrechnung.
ZüchterIn und DeckrüdenbesitzerIn sind verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, das von
der Kassenverwaltung beim VDH besorgt, dem/der ZüchterIn und dem/der
DeckrüdenbesitzerIn zur Verfügung und in Rechnung gestellt wird. Hier werden alle
Papiere der Zuchthündin bzw. des Deckrüden gesammelt: Ahnennachweis,
Untersuchungsergebnisse (HD-Röntgen, Schilddrüsenuntersuchung u.a.), Termine der
Läufigkeiten, Körschein, Deckempfehlungen, Deckbescheinigungen, auch negative
Deckversuche, alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit denWürfen sowie
Dokumentationen der Zuchtwarte u.a.).
Beim ersten Wurf wird der Zuchtstätte ein Zwingername geschützt.
Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits
vergebenen unterscheiden.

3. Sonstiges


3.1. Deckrüdeneinsatz über die Vereinsgrenzen der ZG hinaus ist nur mit schriftlicher
Deckerlaubnis der Zuchtleitung beider Vereine möglich.
3.2. Die Ahnentafeln bleiben Eigentum der ZG. Das Zuchtbuchamt kann die Vorlage der
Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu
ergänzen. Nach dem Tod des Tieres ist die Ahnentafel mit Angaben zur Todesursache und
Datum an das Zuchtbuchamt einzureichen (wird aufWunsch zurückgegeben).
3.3. Die Verantwortung und das Risiko jeder Verpaarung trägt der/die ZüchterIn.
3.4. Alle in dieser Zuchtordnung nicht genannten Regeln unterliegen ebenfalls der VDH/FCI
Zuchtordnung.

Vom Zuchtausschuss der Zuchtgemeinschaft für Eurasier e.V. genehmigt am 7. Dezember 2020